WISSENSWERTES

Kündigung erhalten? Was tun?

Kündigung erhalten? Was tun?
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Unverzichtbar ist der sofortige Gang zur zuständigen Agentur für Arbeit, denn § 37b SGB III sieht eine Verpflichtung vor, spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. wenn zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung weniger als drei Monate liegen, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitssuchend zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitsgeber in Aussucht gestellt wird. Das Gesetz sieht Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die vorgenannte Vorschrift vor, nämlich in Form einer Sperrfrist von einer Woche, § 144 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 7 und § 144 Abs. 6 SGB III. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht also in dieser Zeit! Es gilt eine Drei - Wochen -Frist, § 4 KSchG. Diese Klagefrist sollte unbedingt eingehalten werden, da nach Fristablauf grundsätzlich die Kündigung nicht mehr angefochten werden kann, selbst wenn sie unwirksam wäre. Grundsätzlich gilt diese Klagefrist für alle Gründe, aus welchen die Kündigung rechtsunwirksam sein könnte. Da erfahrungsgemäß an nahezu jeder Kündigung ein "Haar in der Suppe" zu finden ist, empfiehlt sich in jedem Fall eine rechtliche Beratung beim Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hier hilft zum einen ein Rechtsschutz-Versicherungsvertrag, zum anderen, wenn ein solcher nicht besteht, gibt es die Möglichkeit, je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - im außergerichtlichen Beratungsstadium - Beratungshilfe oder - im gerichtlichen Verfahren - Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Über die Voraussetzungen informiert ebenfalls unter anderem der Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht. |